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143.11 PersV CH-SG

Art. 151 Personalverordnung (PersV) - Einreichung

VIII. Schlichtungsverfahren im Rahmen der Streiterledigung - 2. Schlichtungsbegehren
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Art. 151 PersV · Einreichung

1. Das Schlichtungsbegehren wird der Schlichtungsstelle in Personalsachen schriftlich eingereicht oder dieser mündlich zu Protokoll gegeben.

2. Es bezeichnet die andere Partei und enthält Antrag sowie Begründung.

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