143.11
PersV
CH-SG
Art. 151 Personalverordnung (PersV) - Einreichung
VIII. Schlichtungsverfahren im Rahmen der Streiterledigung - 2. Schlichtungsbegehren
Art. 151 PersV · Einreichung
1. Das Schlichtungsbegehren wird der Schlichtungsstelle in Personalsachen schriftlich eingereicht oder dieser mündlich zu Protokoll gegeben.
2. Es bezeichnet die andere Partei und enthält Antrag sowie Begründung.