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143.11 PersV CH-SG

Art. 142 Personalverordnung (PersV) - Aufgaben a) Personalpolitik

VII. Zuständigkeiten - 3. Personalamt
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Art. 142 PersV · Aufgaben a) Personalpolitik

1. Das Personalamt

a)* entwickelt und betreibt Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik;

b) unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden bei der Umsetzung der Personalpolitik;

c)* erarbeitet Grundlagen für ein zentrales Personalcontrolling und stellt Instrumente bereit;

d) wertet periodisch Kennzahlen zuhanden der Generalsekretäre-Konferenz und der Regierung aus, erstattet Bericht und schlägt Massnahmen vor.

2. Das Personalamt bezieht die HR-Management-Konferenz angemessen in die Erfüllung dieser Aufgaben ein.

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