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143.11 PersV CH-SG

Art. 136 Personalverordnung (PersV) - Verhandlungen

VII. Zuständigkeiten - 2. Sozialpartnerschaft - b) Zusammenarbeit
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Art. 136 PersV · Verhandlungen

1. Verhandlungen über Gegenstände, die mehrere Personalverbände betreffen, werden in der Regel mit der Personalverbändekonferenz geführt.

2. Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden über Gegenstände führen, die das Personal nach Massgabe des Geschäftskreises dieses Departementes oder dieser Anstalt betreffen, soweit die Regierung keine andere Regelung trifft. Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann das Personalamt beiziehen.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Sitzungen der Personalverbändekonferenz und der Verhandlungsdelegation sowie, wenn die Regierung oder das Finanzdepartement einlädt, an weiteren Sitzungen im Rahmen der Sozialpartnerschaft als Arbeitszeit angerechnet.

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