143.11
PersV
CH-SG
Art. 129 Personalverordnung (PersV) - Flugzeug
VI. Spesenersatz - 4. Dienstreisen
Art. 129 PersV · Flugzeug
1. Die Benützung des Flugzeugs bedarf der vorgängigen Bewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten über erhaltene Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien. Deren Wert wird im Rahmen der Spesenvergütung angerechnet.