Art. 116 Personalverordnung (PersV) - Voraussetzungen
Art. 116 PersV · Voraussetzungen
1. Die Regierung kann ausnahmsweise eine Abgangsentschädigung ausrichten, wenn
a)* das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wird, weil eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist;
b)* höchstens ein geringes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorliegt und es an einem ausreichenden sachlichen Kündigungsgrund nach Art. 21 des Personalgesetzes[41] fehlt;
c)* ...
d)* keine Leistungen nach Massgabe eines nach Art. 55 des Personalgesetzes[42] erlassenen Sozialplans ausgerichtet werden;
e)* die Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art. 47 des Personalgesetzes[43] oder infolge Unfall nach Art. 48 des Personalgesetzes[44] nicht ausgeschöpft wurde.