Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.11 PersV CH-SG

Art. 1 Personalverordnung (PersV) - Geltungsbereich a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 PersV · Geltungsbereich a) Grundsatz

1. Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes. Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des Personalgesetzes gelten auch die interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 4 dieses Erlasses.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin sind mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt.

3. Soweit dieser Erlass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin günstigere Regelungen enthält, gehen diese den Bestimmungen der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung vor.

Personalverordnung (PersV) - Geltungsbereich a) Grundsatz Art. 2 PersV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →