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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 91 Personalgesetz (PersG) - Anwendbarkeit des Personalgesetzes

VIII. Magistratspersonen
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Art. 91 PersG · Anwendbarkeit des Personalgesetzes

1. Die Regierung kann durch Verordnung Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Magistratspersonen erlassen, die von diesem Erlass abweichen. Diese bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

2. Im Übrigen wird dieser Erlass auf Magistratspersonen sachgemäss angewendet.

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