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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 87 Personalgesetz (PersG) - d) Abschluss

VII. Streiterledigung
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Art. 87 PersG · d) Abschluss

1. Die Schlichtungsstelle in Personalsachen schliesst das Schlichtungsverfahren mit der Feststellung ab, dass sich die Vertragsparteien geeinigt haben oder das Schlichtungsverfahren gescheitert ist.

2. Sie eröffnet die Feststellung schriftlich

a) den Vertragsparteien;

b) Departement, Staatskanzlei, Gericht oder anderen Justizbehörden, wenn eine diesen Stellen nachgeordnete Dienststelle Vertragspartei ist.

3. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle in Personalsachen ist kostenlos.

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