143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 85 Personalgesetz (PersG) - c) Verständigungsverhandlung 1. Durchführung
VII. Streiterledigung
Art. 85 PersG · c) Verständigungsverhandlung 1. Durchführung
1. Die Schlichtungsstelle in Personalsachen führt in der Regel innert einem Monat seit Einreichung des Schlichtungsbegehrens die Verständigungsverhandlung durch.
2. Sie kann mit Zustimmung der Vertragsparteien eine zweite Verständigungsverhandlung durchführen.
3. Die Vertragsparteien erscheinen persönlich. Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.