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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 84 Personalgesetz (PersG) - b) Schlichtungsbegehren bei Kündigung

VII. Streiterledigung
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Art. 84 PersG · b) Schlichtungsbegehren bei Kündigung

1. Wer wegen Kündigung eine Entschädigung geltend machen will, reicht das Schlichtungsbegehren bis spätestens Ende der Kündigungsfrist ein.

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