143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 83 Personalgesetz (PersG) - Schlichtungsverfahren a) Schlichtungsstelle in Personalsachen
VII. Streiterledigung
Art. 83 PersG · Schlichtungsverfahren a) Schlichtungsstelle in Personalsachen
1. Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an
a) die oder der von der Regierung bezeichnete, nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehende Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
b) je ein von den Verbänden des Staatspersonals bezeichnetes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied;
c) je ein von der Regierung bezeichnetes, in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehendes ordentliches Mitglied und Ersatzmitglied als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
2. Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung.
3. Stellvertretende Vorsitzende handeln bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder bei Verhinderung von ordentlichen Mitgliedern.