143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 76 Personalgesetz (PersG) - Arten
VI. Personalrechtliche Massnahmen
Art. 76 PersG · Arten
1. Personalrechtliche Massnahmen sind
a) Zuweisung von anderen Aufgaben mit Lohnkürzung;
b) Freistellung, wenn
1. ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet worden ist;
2. öffentliche Interessen vorliegen;
3. betriebliche Gründe diese erfordern;
c) Kündigung und fristlose Kündigung.