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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 76 Personalgesetz (PersG) - Arten

VI. Personalrechtliche Massnahmen
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Art. 76 PersG · Arten

1. Personalrechtliche Massnahmen sind

a) Zuweisung von anderen Aufgaben mit Lohnkürzung;

b) Freistellung, wenn

1. ein Strafverfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet worden ist;

2. öffentliche Interessen vorliegen;

3. betriebliche Gründe diese erfordern;

c) Kündigung und fristlose Kündigung.

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