143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 75 Personalgesetz (PersG) - Voraussetzungen
VI. Personalrechtliche Massnahmen
Art. 75 PersG · Voraussetzungen
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann personalrechtliche Massnahmen anordnen, wenn
a) Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Anforderungen nicht genügt;
b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.
2. Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.