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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 75 Personalgesetz (PersG) - Voraussetzungen

VI. Personalrechtliche Massnahmen
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Art. 75 PersG · Voraussetzungen

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann personalrechtliche Massnahmen anordnen, wenn

a) Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Anforderungen nicht genügt;

b) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt.

2. Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.

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