Art. 74 Personalgesetz (PersG) - b) Zuständigkeit
Art. 74 PersG · b) Zuständigkeit
1. Für die Einleitung einer Administrativuntersuchung sind zuständig
a)* der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern der Regierung und gegenüber der Staatsekretärin oder dem Staatssekretär sowie gegenüber Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes;
b)* das Verwaltungsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Verwaltungsrekurskommission;
c) das Kantonsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Kreisgerichte sowie gegenüber Mitgliedern von Schlichtungsbehörden, soweit diese in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen;
d) die Anklagekammer gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen;
e) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 dieses Erlasses gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.