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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 74 Personalgesetz (PersG) - b) Zuständigkeit

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
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Art. 74 PersG · b) Zuständigkeit

1. Für die Einleitung einer Administrativuntersuchung sind zuständig

a)* der Kantonsrat gegenüber Mitgliedern der Regierung und gegenüber der Staatsekretärin oder dem Staatssekretär sowie gegenüber Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes;

b)* das Verwaltungsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Verwaltungsrekurskommission;

c) das Kantonsgericht gegenüber Richterinnen und Richtern der Kreisgerichte sowie gegenüber Mitgliedern von Schlichtungsbehörden, soweit diese in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen;

d) die Anklagekammer gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen;

e) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 dieses Erlasses gegenüber den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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