143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 73 Personalgesetz (PersG) - Administrativuntersuchung a) Durchführung
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
Art. 73 PersG · Administrativuntersuchung a) Durchführung
1. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, kann zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung eingeleitet werden.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann die Einleitung einer Administrativuntersuchung gegen sich selbst beantragen.
3. Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung kann eine aussenstehende Person beauftragt werden.