143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 72 Personalgesetz (PersG) - b) Ergänzung
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
Art. 72 PersG · b) Ergänzung
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit
a) Einräumung einer Bewährungsfrist;
b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn;
c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden.
3. Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.