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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 72 Personalgesetz (PersG) - b) Ergänzung

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
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Art. 72 PersG · b) Ergänzung

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Ermahnung oder die Beanstandung ergänzen mit

a) Einräumung einer Bewährungsfrist;

b) Zuweisung von anderen Aufgaben bei gleichem Lohn;

c) Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Ermahnung und Beanstandung erfolgen schriftlich, wenn sie nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergänzt werden.

3. Diese Bestimmung wird auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht angewendet.

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