143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 71 Personalgesetz (PersG) - Ermahnung und Beanstandung a) Grundsatz
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
Art. 71 PersG · Ermahnung und Beanstandung a) Grundsatz
1. Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen;
b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden.