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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 71 Personalgesetz (PersG) - Ermahnung und Beanstandung a) Grundsatz

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 2. Vorgehen bei Pflichtverletzungen
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Art. 71 PersG · Ermahnung und Beanstandung a) Grundsatz

1. Anstelle oder vor Anordnung einer personalrechtlichen Massnahme kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber

a) die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter ermahnen;

b) das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters beanstanden.

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