143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 69 Personalgesetz (PersG) - Streikrecht
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
Art. 69 PersG · Streikrecht
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf weder selbst in Streik treten noch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu veranlassen, wenn durch die Arbeitsniederlegung
a) die Sicherstellung der für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung unerlässlichen Dienstleistungen gefährdet würden;
b) grundlegende Sicherheitsaufgaben nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt würden.