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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 68 Personalgesetz (PersG) - Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
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Art. 68 PersG · Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter darf im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen.

2. Ausgenommen sind geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile.

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