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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 64 Personalgesetz (PersG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter a) Mitteilungspflicht

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
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Art. 64 PersG · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter a) Mitteilungspflicht

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit.

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