143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 64 Personalgesetz (PersG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter a) Mitteilungspflicht
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
Art. 64 PersG · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter a) Mitteilungspflicht
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgängig die Ausübung von gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern mit.