143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 63 Personalgesetz (PersG) - Meldepflicht
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
Art. 63 PersG · Meldepflicht
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. der bezeichneten Stelle ohne Verzug
a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung;
b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Die vorgesetzte Stelle kann ein ärztliches Zeugnis verlangen;
c) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind.