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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 63 Personalgesetz (PersG) - Meldepflicht

V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
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Art. 63 PersG · Meldepflicht

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter meldet der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bzw. der bezeichneten Stelle ohne Verzug

a) Verhinderung in der Aufgabenerfüllung;

b) Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Die vorgesetzte Stelle kann ein ärztliches Zeugnis verlangen;

c) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind.

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