143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 62 Personalgesetz (PersG) - Meldung von Missständen
V. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 1. Arten
Art. 62 PersG · Meldung von Missständen
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst nicht gegen die Treuepflicht, wenn sie oder er der internen Meldestelle in Treu und Glauben Missstände meldet.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften
a) zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Missstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung melden;
b) über die Organisation und das Verfahren der internen Meldestelle.