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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 60 Personalgesetz (PersG) - Ombudsstelle

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 5. Konfliktregelung
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Art. 60 PersG · Ombudsstelle

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten sowie bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weder eine personalrechtliche Massnahme angeordnet noch eine Kündigung ausgesprochen hat, an die Ombudsstelle wenden.

2. Die Ombudsstelle berät die Beteiligten. Sie kann Empfehlungen abgeben.

3. Die Ombudsstelle besteht aus

a) den von der Regierung bezeichneten Vertreterinnen und Vertretern des Personalamtes;

b) den von den Verbänden des Staatspersonals bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsverwaltung.

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