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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 6 Personalgesetz (PersG) - b) Information

I. Grundlagen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 PersG · b) Information

1. Die Regierung informiert die Verbände des Staatspersonals frühzeitig und umfassend über Gestaltung und Umsetzung der Personalpolitik sowie über wichtige Personalangelegenheiten.

2. Sie gibt den Verbänden des Staatspersonals Gelegenheit zur Vernehmlassung oder führt Verhandlungen und Anhörungen durch, insbesondere über

a) Änderungen dieses Erlasses;

b) Erlass und Änderungen von Verordnungsrecht und weiteren Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass;

bbis)* Entwicklungen im Lohnsystem;

c) Umstrukturierung der Staatsverwaltung;

d) Übertragung von Teilen der Staatsverwaltung an Dritte;

e) Erlass eines Sozialplans.

3. Sie erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

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