143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 59 Personalgesetz (PersG) - Gütliche Erledigung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 5. Konfliktregelung
Art. 59 PersG · Gütliche Erledigung
1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wenden und diese oder diesen um gütliche Erledigung ersuchen. Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein.
2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.