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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 59 Personalgesetz (PersG) - Gütliche Erledigung

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 5. Konfliktregelung
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Art. 59 PersG · Gütliche Erledigung

1. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann sich bei Konflikten an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wenden und diese oder diesen um gütliche Erledigung ersuchen. Sie oder er hält in der Regel den Dienstweg ein.

2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Vertrauensperson beiziehen.

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