143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 57 Personalgesetz (PersG) - b) von Bewerberinnen und Bewerbern
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 4. Datenschutz
Art. 57 PersG · b) von Bewerberinnen und Bewerbern
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beschafft Personendaten im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
2. Die Personendaten werden nach Möglichkeit bei der betroffenen Person beschafft. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, wenn die betroffene Person der Aufbewahrung nicht zustimmt.