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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 55 Personalgesetz (PersG) - Sozialplan

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
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Art. 55 PersG · Sozialplan

1. Die Regierung kann einen Sozialplan erlassen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen betrieblicher Umstrukturierungen oder Aufhebung von Dienststellen den Arbeitsplatz verlieren.

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