143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 55 Personalgesetz (PersG) - Sozialplan
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
Art. 55 PersG · Sozialplan
1. Die Regierung kann einen Sozialplan erlassen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen betrieblicher Umstrukturierungen oder Aufhebung von Dienststellen den Arbeitsplatz verlieren.