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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 54 Personalgesetz (PersG) - Unfallversicherung

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
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Art. 54 PersG · Unfallversicherung

1. Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen.

2. Die Prämien tragen

a) der Kanton für die Berufsunfallversicherung;

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Nichtberufsunfallversicherung.

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