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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 53 Personalgesetz (PersG) - Berufliche Vorsorge

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
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Art. 53 PersG · Berufliche Vorsorge

1. Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

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