143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 52 Personalgesetz (PersG) - Verordnung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
Art. 52 PersG · Verordnung
1. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über Lohn, Lohnfortzahlung und weitere Entschädigungen, einschliesslich solcher über die Referenzfunktionen sowie über Organisation und Aufgaben der Referenzfunktionskommission.
2. Die Regierung regelt durch Verordnung die Pflicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zur Ablieferung von nicht im Lohn enthaltenen finanziellen Abgeltungen von Tätigkeiten, die nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können.