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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 49 Personalgesetz (PersG) - c) Kürzung

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
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Art. 49 PersG · c) Kürzung

1. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wird gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften die Leistung nach Art. 47 und 48 dieses Erlasses übersteigt.

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