143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 49 Personalgesetz (PersG) - c) Kürzung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
Art. 49 PersG · c) Kürzung
1. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wird gekürzt, soweit sie zusammen mit Renten und anderen Ersatzeinkünften die Leistung nach Art. 47 und 48 dieses Erlasses übersteigt.