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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 48 Personalgesetz (PersG) - b) bei Unfall

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
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Art. 48 PersG · b) bei Unfall

1. Die Lohnfortzahlung bei Unfall beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.

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