143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 48 Personalgesetz (PersG) - b) bei Unfall
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 3. Lohnfortzahlung und Vorsorge
Art. 48 PersG · b) bei Unfall
1. Die Lohnfortzahlung bei Unfall beträgt während der ersten zwölf Monate 100 Prozent und während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.