143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 45 Personalgesetz (PersG) - c) Treueprämie
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 45 PersG · c) Treueprämie
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach Massgabe der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, erstmals nach Vollendung des 10. Jahres, eine Treueprämie.