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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 45 Personalgesetz (PersG) - c) Treueprämie

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 45 PersG · c) Treueprämie

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach Massgabe der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses, erstmals nach Vollendung des 10. Jahres, eine Treueprämie.

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