143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 44 Personalgesetz (PersG) - b) Ausserordentliche Leistungsprämie
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 44 PersG · b) Ausserordentliche Leistungsprämie
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber anerkennt ausserordentliche Leistungen und ausserordentliches Leistungsverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Ausrichtung von ausserordentlichen Leistungsprämien.
2. Der Kantonsrat stellt für ausserordentliche Leistungsprämien jährlich im Voranschlag einen Betrag ein.