143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 43 Personalgesetz (PersG) - Weitere Entschädigungen a) Inkonvenienzen und Spesen
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 43 PersG · Weitere Entschädigungen a) Inkonvenienzen und Spesen
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber richtet aus
a) Inkonvenienzentschädigungen für Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder unter erschwerten Bedingungen;
b) Spesenentschädigungen als Ersatz von ausgewiesenen arbeitsbedingten Auslagen.