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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 43 Personalgesetz (PersG) - Weitere Entschädigungen a) Inkonvenienzen und Spesen

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 43 PersG · Weitere Entschädigungen a) Inkonvenienzen und Spesen

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber richtet aus

a) Inkonvenienzentschädigungen für Arbeit ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder unter erschwerten Bedingungen;

b) Spesenentschädigungen als Ersatz von ausgewiesenen arbeitsbedingten Auslagen.

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