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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 42 Personalgesetz (PersG) - Lohnnachgenuss

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 42 PersG · Lohnnachgenuss

1. Hinterlassene einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines verstorbenen Mitarbeiters, für deren Unterhalt diese oder dieser ganz oder teilweise aufgekommen ist, haben für den Monat, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstorben ist, und zwei weitere Monate Anspruch auf Ausrichtung von Lohn und Zulagen.

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