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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 40 Personalgesetz (PersG) - b) Funktions- und Marktzulage

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 40 PersG · b) Funktions- und Marktzulage

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann zusprechen

a) eine Funktionszulage bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben;

b) in besonderen Fällen eine Marktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

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