143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 40 Personalgesetz (PersG) - b) Funktions- und Marktzulage
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 40 PersG · b) Funktions- und Marktzulage
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann zusprechen
a) eine Funktionszulage bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben;
b) in besonderen Fällen eine Marktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.