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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 38 Personalgesetz (PersG) - 2. Begrenzung

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 38 PersG · 2. Begrenzung

1. Die jährliche Änderung weicht von der Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise nicht mehr als 3 Prozentpunkte ab.

2. Der Landesindex der Konsumentenpreise kann höchstens um 6 Prozent über- und 6 Prozent unterschritten werden.

3. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Oktober des Vorjahres.

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