143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 38 Personalgesetz (PersG) - 2. Begrenzung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 38 PersG · 2. Begrenzung
1. Die jährliche Änderung weicht von der Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise nicht mehr als 3 Prozentpunkte ab.
2. Der Landesindex der Konsumentenpreise kann höchstens um 6 Prozent über- und 6 Prozent unterschritten werden.
3. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Oktober des Vorjahres.