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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 37 Personalgesetz (PersG) - b) Änderung 1. Grundsatz

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
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Art. 37 PersG · b) Änderung 1. Grundsatz

1. Die Regierung überprüft jährlich die Löhne.

2. Sie bestimmt die Änderung im Rahmen der mit dem Staatsvoranschlag bewilligten Kredite durch Verordnung. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie die Finanzlage des Kantons.

3. Die Änderung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.

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