143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 36 Personalgesetz (PersG) - Lohn a) Bemessung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 2. Lohn sowie Zulagen und weitere Entschädigungen
Art. 36 PersG · Lohn a) Bemessung
1. Der Lohn bemisst sich
a) nach den Anforderungen der Stelle;
b)* nach den persönlichen Eigenschaften, insbesondere Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
c)* im Rahmen von Referenzfunktionen und den ihnen zugeordneten Lohnbändern.
2. Bei vergleichbarer Ausbildung, Qualifikation, Leistung und Erfahrung wird gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit ausgerichtet.
3. Wurde die Erwerbstätigkeit zur unentgeltlichen Erfüllung von Familien-, Eltern- oder Betreuungspflichten vorübergehend ausgesetzt, werden die damit verbundenen Erfahrungen mitberücksichtigt.