143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 33 Personalgesetz (PersG) - Anwesenheit am Dienstort
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 1. Grundsätze
Art. 33 PersG · Anwesenheit am Dienstort
1. Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann im Arbeitsvertrag
a) die Zeitspanne festgelegt werden, innert der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Aufforderung durch die vorgesetzte Stelle oder bei Pikettdienst am Dienstort anwesend ist;
b) vereinbart werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die am Dienstort vorhandene Dienstwohnung bezieht.