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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 32 Personalgesetz (PersG) - Förderung von Fort- und Weiterbildung

IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 1. Grundsätze
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Art. 32 PersG · Förderung von Fort- und Weiterbildung

1. Der Kanton fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über

a) Kostentragung;

b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter;

c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.

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