143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 32 Personalgesetz (PersG) - Förderung von Fort- und Weiterbildung
IV. Gestaltung des Arbeitsverhältnisses - 1. Grundsätze
Art. 32 PersG · Förderung von Fort- und Weiterbildung
1. Der Kanton fördert und unterstützt die berufliche Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über
a) Kostentragung;
b) Voraussetzungen und Umfang der Kostenrückerstattung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter;
c) Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen.