Art. 29 Personalgesetz (PersG) - Ausschluss von der Mitgliedschaft im Kantonsrat
Art. 29 PersG · Ausschluss von der Mitgliedschaft im Kantonsrat
1. Von der Mitgliedschaft im Kantonsrat sind ausgeschlossen
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der unmittelbaren Weisungsgewalt von Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher sowie von Staatssekretärin oder Staatssekretär unterstehen, insbesondere
1. Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;
2. Leiterinnen und Leiter der Ämter und Anstalten;
3. Leiterinnen und Leiter der Rechtsdienste;
4. Leiterinnen und Leiter der Dienste der Staatskanzlei;
5. Leiterinnen und Leiter der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
6. Leiterinnen und Leiter der kantonalen psychiatrischen Kliniken;
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle;
d) Leiterin oder Leiter der kantonalen Fachstelle für Datenschutz;
e) Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Bst. a und d dieser Bestimmung;
f) Mitglieder der Kreisgerichte, des Versicherungsgerichtes und der Verwaltungsrekurskommission.