143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 28 Personalgesetz (PersG) - Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen
II. Arbeitsverhältnis - 3. Ende
Art. 28 PersG · Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen
1. Das Arbeitsverhältnis endet aus Altersgründen
a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Amtsdauer angestellt sind, mit Ende der Amtsdauer, während der sie das 65. Altersjahr erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen oder eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag;
b) für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach erfülltem 65. Altersjahr auf Ende des Monats.
2. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können in gegenseitigem Einvernehmen das Ende des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen über das 65. Altersjahr hinaus verschieben.
3. Auf die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet diese Bestimmung keine Anwendung.