143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 24 Personalgesetz (PersG) - e) Freistellung
II. Arbeitsverhältnis - 3. Ende
Art. 24 PersG · e) Freistellung
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Interessen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter während der ordentlichen Kündigungsfrist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freistellen.
2. Ein während der Freistellung anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen wird an den Lohn angerechnet. Die Vertragsparteien können eine andere Regelung vereinbaren.