143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 22 Personalgesetz (PersG) - c) Fristlose Kündigung
II. Arbeitsverhältnis - 3. Ende
Art. 22 PersG · c) Fristlose Kündigung
1. Die Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben unzumutbar ist.
2. Die fristlose Kündigung bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.