143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 20 Personalgesetz (PersG) - Kündigung a) Grundsatz
II. Arbeitsverhältnis - 3. Ende
Art. 20 PersG · Kündigung a) Grundsatz
1. Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Vorbehalten bleibt eine andere Kündigungsfrist nach Massgabe des Arbeitsvertrags.
2. Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen.