Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 20 Personalgesetz (PersG) - Kündigung a) Grundsatz

II. Arbeitsverhältnis - 3. Ende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 PersG · Kündigung a) Grundsatz

1. Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Vorbehalten bleibt eine andere Kündigungsfrist nach Massgabe des Arbeitsvertrags.

2. Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen kündigen.

← Art. 19 PersG Personalgesetz (PersG) - Gegenstand Art. 21 PersG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →