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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 2 Personalgesetz (PersG) - Geltungsbereich

I. Grundlagen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 PersG · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von

a) Departementen und Staatskanzlei;

b) Gerichten und anderen Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich handeln.

2. Er gilt unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

2. von unabhängig und selbständig handelnden, dem Departement oder der Staatskanzlei zugeordneten Dienststellen.

3. Die Regierung legt für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Bestimmungen nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, durch Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Erlasses anwendbar sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CACIV.2022.77 · ne (Art. 2 al. 5 LDI)
Custody Award Upheld Amidst High Conflict; Protective Orders Reversed
Cited in the lower court's order (point 1) regarding the authorization for the mother to establish the child's ID documents.