143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 17 Personalgesetz (PersG) - Grundsatz
II. Arbeitsverhältnis - 2. Beginn
Art. 17 PersG · Grundsatz
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt
a) an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag;
b) bei Wahl auf Amtsdauer am ersten Tag der Amtsdauer oder, während einer laufenden Amtsdauer, am Tag der Aufnahme der Amtstätigkeit. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.