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143.1 LOIPERSPersG CH-SG

Art. 17 Personalgesetz (PersG) - Grundsatz

II. Arbeitsverhältnis - 2. Beginn
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Art. 17 PersG · Grundsatz

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt

a) an dem im Arbeitsvertrag festgelegten Tag;

b) bei Wahl auf Amtsdauer am ersten Tag der Amtsdauer oder, während einer laufenden Amtsdauer, am Tag der Aufnahme der Amtstätigkeit. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

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