143.1
LOIPERSPersG
CH-SG
Art. 16 Personalgesetz (PersG) - b) bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
II. Arbeitsverhältnis - 1. Bestand
Art. 16 PersG · b) bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1. Bei vom Volk oder Kantonsrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird das Arbeitsverhältnis durch gültige Wahl und Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrags begründet.
2. Kommt der Arbeitsvertrag nicht zustande und nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit auf, wird das Arbeitsverhältnis nach den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber angebotenen Bedingungen begründet.
3. Einigen sich die Vertragsparteien bei der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter öffentlich-rechtliche Klage vor Verwaltungsgericht erheben.